Aktuelle Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht
Der gemeinnützige Sektor (sogenannter Non-Profit-Bereich) hat in den vergangenen Jahren auch durch das ehrenamtliche, freiwillige oder auch bürgerschaftliche Engagement in Vereinen, Verbänden und Stiftungen stark an Bedeutung gewonnen. Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind bestimmte steuerliche Vorteile verbunden. Im Folgenden werden aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Gemeinnützigkeitsrecht dargestellt.
Gemeinnützige Zwecke (§§ 51, 52 AO)
Bereits 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit abzuerkennen sei, da der Zugang zur Loge grundgesetzwidrig nur Männern vorbehalten sei und es damit an der erforderlichen Förderung der Allgemeinheit fehle.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied demgegenüber, dass im Fall eines Vereins zur Förderung des Islam, dessen Mitglieder nur Personen muslimischen Glaubens werden konnten, eine sachlich begründete (gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche) Ungleichbehandlung vorliegt.
Verfassungsfeindliche Aktivitäten stehen nicht im Einklang mit der Gemeinnützigkeit: Der BFH hat den Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins durch die Finanzverwaltung bestätigt. Der Verein wurde im Verfassungsschutzbericht des Landes genannt und als extremistisch eingestuft.