(UMSATZSTEUERLICH) ERFOLGREICHE
ZUSCHUSSWEITERGABE
In der Praxis besteht immer wieder Unsicherheit, welche steuerlichen Auswirkungen die Weitergabe von Zuschüssen hat, die die öffentliche Hand (Erstempfänger) aus EUoder Bundesfördermitteln erhält und an private Dritte oder an Eigengesellschaften (Letztempfänger) zur eigentlichen Erfüllung der geförderten Aufgabe weiterleitet. Um unliebsame Überraschungen im Rahmen der Überprüfung der Gestaltung durch die Finanzverwaltung (Betriebsprüfung) zu vermeiden, empfehlen wir die vorsorgliche individuelle Konzeption der Zuschussweiterleitung, da jeder Fall anders liegt. Was ist zu beachten?
Zuschüsse von dritter Seite stellen jedenfalls grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Ertrag dar. Sie mindern im Ergebnis allerdings die Anschaffungskosten der bezuschussten Anlagegüter und damit die Bemessungsgrundlage für die folgende Abschreibung. Soweit die Zuschüsse aus Sicht des Letztempfängers vonseiten eines Anteilseigners stammen ( Eigenanteil), ist – je nach Ausgestaltung – neben der vorstehend beschriebenen Behandlung auch die Abbildung als nicht steuerpflichtige Einlage möglich, die die Anschaffungskosten und die Höhe der Abschreibung unbeeinflusst lässt.
Für Umsatzsteuerzwecke differenziert die Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Abschnitt 10.2 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE) bei Zahlungen unter den Bezeichnungen „Zuschuss“, „Zuwendung“, „Beihilfe“, „Prämie“, „Ausgleichsbetrag“ und Ähnliches (Zuschüsse) zwischen
- einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden),
- einem (zusätzlichen) Entgelt eines Dritten und
- einem echten Zuschuss.