Beiträge an niederländische Sozialversicherung

Kann der im Ausland lebende Ehegatte mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängende Beiträge zur ausländischen Renten- und Pflegeversicherung bei der deutschen Besteuerung abziehen?

Die Eheleute M und F wohnten in den Niederlanden. Ehemann M erzielte in den Niederlanden Arbeitseinkünfte, seine Ehefrau F erzielte in Deutschland Arbeitseinkünfte. Auf Antrag wurden die Eheleute zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte des M nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen M an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab. Die Behandlung des im Ausland lebenden Ehegatten als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig rechtfertige keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung. Die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung seien bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben. Beide Ehegatten seien eben nicht ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden M sei zwar die Ehe von M und F bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Infolgedessen seien das Splittingverfahren anzuwenden und gegebenenfalls Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen M und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Eheleute liege insofern nicht vor. Zudem sei bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden durch den Abzug der „Heffingskorting“ ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben des M gewährt worden. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Düsseldorf Recht.

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