Ist ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig?
Der Steuerpflichtige S war Inhaber von Genussrechten an der G-GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der G-GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die G-GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und S erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte S einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. S war der Ansicht, ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen sei bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig. Der Tausch von Genussrechten führe zu Kapitaleinkünften. Der Verlust sei somit steuerlich zu berücksichtigen, weil es sich bei den Genussrechten um sonstige Kapitalforderungen handele. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellten sie keine Beteiligung an der G-GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen sei als Tauschgeschäft zu behandeln, das einer Veräußerung gleichstehe. Der Berücksichtigung des Verlusts stehe zudem nicht entgegen, dass S keine Verlustbescheinigung habe, da diese nur von einer auszahlenden Stelle ausgestellt werden könne. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiere eine solche Stelle aber gar nicht. Das Finanzamt erkannte den Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dagegen nicht an, weil es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele. S bekam beim Finanzgericht Münster Recht.