Umsatzsteuer für Online-Klavierkurse

Unterliegen Online-Klavierkurse dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder dem Regelumsatzsteuersatz?

Lehrer L bietet Video-Klavierkurse zum Teil mit eigenen Kompositionen auf seiner Homepage an, mit denen seine Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern können. Darüber hinaus veranstaltet er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings in Form von Einzelunterricht. Die Umsätze aus diesen Tätigkeiten unterwarf das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 %. Online-Klavierkurse unterlägen dem Regelsteuersatz. L habe keine Darbietungen erbracht, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar seien. Die Online-Kurse und Tastentrainings enthielten zwar darbietende Elemente wie Vorspiele selbst komponierter Stücke. Allerdings stehe nicht die Unterhaltung eines Publikums, sondern der unterrichtende Charakter im Vordergrund. Den Kunden des L gehe es weniger um kulturellen Konsum, sondern um den eigenen Unterrichtserfolg. Die Umsätze des L seien auch nicht steuersatzbegünstigt, weil die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte nicht Hauptbestandteil seiner Leistungen seien. Zwar habe L den Kunden nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Rechte übertragen, die unter das Urheberrechtsgesetz fielen. Der Schwerpunkt der als einheitlich zu beurteilenden Leistungen liege jedoch in der Gewährung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte zum Erlernen oder Verbessern des Klavierspiels. Eine Aufteilung dieses Gesamtpakets in verschiedene Elemente sei wirklichkeitsfremd. L machte dagegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes geltend. Er verkaufe keine Massenware, sondern erbringe Online-Konzerte, da Hauptbestandteil seiner Videos die Wiedergabe von Eigenkompositionen sei. Zudem räume L seinen Kunden urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Kompositionen ein. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

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