Zusammenlegung von Kirchengemeinden

Führt die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH halten, zu einer Anteilsvereinigung, die Grunderwerbsteuer auslöst?

G ist eine katholische Kirchengemeinde, die im Jahr 2007 aus der Zusammenlegung mehrerer anderer Kirchengemeinden mittels geschäftlicher Urkunde entstanden ist. Zwei dieser Gemeinden waren die einzigen Gesellschafter der G-GmbH, die Grundbesitz hielt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, weil es von einer Anteilsvereinigung ausging. Die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile einer grundbesitzenden GmbH hielten, führe zu einer Anteilsvereinigung, die Grunderwerbsteuer auslöse. Die Zusammenlegung der Kirchengemeinden führe zu einer Anteilsvereinigung, weil hierdurch mindestens 95 % der GmbH-Anteile in der Hand einer Gesellschafterin, der G, vereinigt würden. Dass der Vorgang auf einem bischöflichen Dekret beruhe, sei unerheblich, da es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Rechtsübergang handele. Die Grunderwerbsteuer knüpfe als Rechtsverkehrsteuer unabhängig von Aspekten der Gemeinnützigkeit und der Gemeinwohlorientierung allein an einen Rechtsträgerwechsel an. Auch kirchliche Rechtsträger, die staatlich anerkannt würden, unterlägen den staatlichen Regeln. Der Vorgang sei auch nicht steuerfrei. Zunächst liege keine freigebige Zuwendung vor. Die aufgelösten Kirchengemeinden hätten G nichts zugewandt; vielmehr sei ihr Vermögen nach kanonischem Recht auf G übergegangen. Auch die Befreiungsvorschrift für Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben sei nicht einschlägig, denn es werde ein Grundstücksübergang auf G von der G-GmbH und damit von einer zivilrechtlichen Körperschaft fingiert. Weitere Befreiungsvorschriften seien zum maßgeblichen Stichtag noch nicht anwendbar gewesen. Eine Zusammenlegung von Kirchengemeinden könne somit Grunderwerbsteuer auslösen. G war dagegen der Ansicht, dass die Zusammenlegung von Kirchengemeinden als grundrechtlich geschützter Bereich des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften kein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft darstellen könne; hilfsweise sei der Vorgang steuerfrei. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

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