Public Sector aktuell Sommer 2019

Drohende Umsatzsteuerpflicht bei kommunalen Entsorgungsleistungen im Zuge des §2B USTG – Auch Jenseits von privatrechtlichen Entgelten

Mit § 2b UStG hat der deutsche Gesetzgeber die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundsätzlich reformiert. Die Vorschrift soll einerseits die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht sicherstellen, zugleich wollte der Gesetzgeber aber mit § 2b Abs. 3 UStG auch eine Möglichkeit aufzeigen, die politisch gewollte und allgemein auch als sinnvoll erachtete interkommunale Zusammenarbeit so auszugestalten, dass sie durch die Entstehung der Umsatzsteuer nicht unwirtschaftlich wird. Ob diese Zielsetzung in Gänze erreichbar erscheint, muss wohl als eher ungewiss angesehen werden.

Die Regelung ist grundsätzlich seit dem 01.01.2017 anwendbar, jedoch gewährt § 27 Abs. 22 UStG betroffenen Körperschaften eine Übergangsregelung bis zum Ablauf des Jahres 2020. Voraussetzung hierfür ist, dass bis Ende 2016 der Antrag gestellt wurde, dass vorerst noch das alte Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.) angewendet wird. Von dieser sogenannten Option haben der ganz überwiegende Teil der betroffenen Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) und auch Zweckverbände Gebrauch gemacht. Die Zwischenzeit sollte sowohl aufseiten der Steuerpflichtigen als auch aufseiten der Finanzverwaltung genutzt werden, um sich auf die Anwendung der Neuregelung vorzubereiten und insbesondere wesentliche Anwendungsfragen zu klären. Schon heute ist klar, dass dieses Ziel kaum mehr erreichbar erscheint. Der VKU hat die Finanzverwaltung bereits sehr früh um Klarstellungen zu überaus grundsätzlichen Anwendungsfragen des § 2b UStG gebeten, die insbesondere typische Fallgestaltungen der kommunalen Entsorgungswirtschaft betreffen und für diesen Bereich deshalb von erheblicher Bedeutung sind. Bislang ist aber im Grunde keine dieser Fragen beantwortet worden.

Komplette Ausgabe als PDF downloaded

  • 0541 18 193-0
  • osnabrueck@intecon.de
  • Parkstraße 40, 49080 Osnabrück
  • 05731 25 08-0
  • badoeynhausen@intecon.de
  • Weserstr. 88b, 32547 Bad Oeynhausen
  • 0251 13300-0
  • muenster@intecon.de
  • Warendorfer Str. 183, 48145 Münster
  • 04442 93 709-0
  • lohne@intecon.de
  • Landwehrstraße 21, 49393 Lohne

Social Media