Aktuelles zur Lohnsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst einige arbeitnehmerfreundliche Entscheidungen getroffen, die Gegenstand der folgenden
Darstellung sind.
Fünftelregelung
Für Abfindungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer als Entschädigung (Ersatz) für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt, gilt unter bestimmten Voraussetzungen die Fünftelregelung. Die Fünftelregelung ist eine Vorschrift zur Abmilderung des progressiven Einkommensteuertarifverlaufs. Sie wirkt sich in der Regel umso vorteilhafter aus, je geringer das sonstige (normale) Einkommen ohne Berücksichtigung der Abfindung und je höher die Abfindung ist. Das ist der Grund dafür, warum Abfindungen häufig auf den Jahresbeginn nach einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden. Denn im Regelfall ist in diesem Folgejahr mit Wegfall der laufenden Arbeitseinkünfte ein geringeres sonstiges Einkommen verbunden, sodass sich die Fünftelregelung stärker auswirken kann. Bei sehr hohen Abfindungen
bzw. laufenden Einkommen stellt sich dagegen kaum eine entlastende Wirkung ein.
Die Fünftelregelung wird gewährt, wenn ein unfreiwilliger Lohnausfall vorliegt, für den eine Entschädigung (Abfindung) auf Basis einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage vereinbart wird. Die Abfindung muss zudem dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen. Allgemein bekannt ist die Gewährung der Fünftelregelung auf Entlassungsentschädigungen. Der BFH hat jedoch klargestellt, dass nicht eine Beendigung des Dienstverhältnisses zu fordern ist, sondern auch dessen Änderung ausreichend ist, z. B. durch Verminderung der Arbeitszeit. Zahlt der Arbeitgeber dafür eine Abfindung, kann die Fünftelregelung Anwendung finden.